Rechtsprechung
RG, 07.02.1933 - II 86/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Über die Bedeutung des Wortes "Pilsener" als Herkunftsangabe, falls es für sich allein gebraucht wird, dagegen als Beschaffenheitsangabe für ein nicht aus Pilsen stammendes Bier in Wortverbindungen mit einem auf eine andere Braustätte hinweisenden Zusatz. 2. ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 139, 363
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.06.1966 - Ib ZR 72/64
Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Verbraucher - Schutzwürdigkeit der …
Einer solchen Irreführung gegenüber vermöchte die Beklagte sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zu berufen, wie er in der Rechtsprechung des Reichsgerichts gelegentlich herangezogen worden ist (RGZ 139, 363, 375 - Pilsener Bier; 137, 282, 287 - Steinhäger). - BGH, 25.10.1957 - I ZR 136/56
Rechtsmittel
Der Revision ist zunächst darin beizutreten, daß englische Waren- oder Sortenbezeichnungen bei Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege erfahrungsgemäß bei einem beachtlichen Teil der deutschen Käufer die Vorstellung erwecken, diese seien englischer Herkunft (Lindenmaier/Möhring, UWG § 3 17 - Lavender; RGZ 139, 363, 384) oder es sei jedenfalls ihre Beschaffenheit durch Verwendung englischer Rezepte, Rohstoffe oder dgl. - BGH, 19.10.1973 - I ZB 4/72 Die Rechtsbeschwerde hat zwar allgemein die Richtigkeit und rechtliche Haltbarkeit der gesamten einschlägigen früheren "Pils(e)ner Bier" - Rechtsprechung bestritten; konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in diesen zahlreichen Rechtsstreiten (vgl. nur die Aufzählung in RGZ 139, 363, 365 ff = GRUR 1933, 408 - Herrenhäuser Pilsner, insoweit übereinstimmend mit RG GRUR 1933, 395, 397 - Gottesberger Pilsner) festgestellten Tatsachen hat sie jedoch nicht dargetan.
- BGH, 19.10.1973 - I ZB 5/72
Bedeutung der Worte "Pilsner" und "Pilsener" als geographische Herkunftsangaben …
Die Rechtsbeschwerde hat zwar allgemein die Richtigkeit und rechtliche Haltbarkeit der gesamten einschlägigen früheren "Pils(e)ner Bier"-Rechtsprechung bestritten; konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in diesen zahlreichen Rechtsstreiten (vgl. nur die Aufzählung in RGZ 139, 363, 365 ff = GRUR 1933, 408 - Herrenhäuser Pilsner, insoweit übereinstimmend mit RG GRUR 1933, 395, 397 - Gottesberger Pilsner) festgestellten Tatsachen hat sie Jedoch nicht dargetan.